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Verkaufs- und Lieferungsbedingungen
für Rebenpflanzgut (AVLB Reben)
vom 1.11.2006
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1. Allgemeines
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1.1
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Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle
Angebote, Lieferungen und damit verbundenen Rechtsgeschäfte, die Rebenpflanzgut nach
dem Saatgutverkehrsgesetz und der Rebenpflanzgutverordnung (Ruten, Edelreiser,
Unterlagsreben, Blindholz, Wurzelreben, Pfropfreben,
Topfreben, Kartonagereben) zum Gegenstand haben.
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1.2
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Diese Bedingungen gelten nur gegenüber Winzern
und sonstigen Unternehmern im Sinne des § 14 BGB.
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1.3
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Die AVLB Rebenpflanzgut werden vom Käufer
spätestens mit Entgegennahme der ersten
Lieferung anerkannt und gelten für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung.
Dies gilt nicht, wenn der Käufer bis zum ersten Vertragsabschluss vom Inhalt der
AVLB keine Kenntnis nehmen konnte.
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1.4
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Änderungen dieser Bedingungen werden dem
Vertragspartner schriftlich bekannt gegeben. Die Änderungen gelten als genehmigt,
wenn der Vertragspartner nicht innerhalb von sechs Wochen seit Bekanntgabe schriftlich
widerspricht. Auf diese Rechtsfolge wird der Verwender den Vertragspartner bei
Bekanntgabe der Änderungen besonders hinweisen.
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1.5
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Von den AVLB Rebenpflanzgut abweichende Bedingungen
des Käufers sowie sonstige Vereinbarungen wie Garantien, Änderungen und
Nebenabreden sind nur dann wirksam, wenn der Verkäufer den betreffenden Bedingungen
oder Vereinbarungen ausdrücklich schriftlich zustimmt.
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1.6
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Soweit mündlich oder fernmündlich
Rechtsgeschäfte vorbehaltlich schriftlicher Bestätigung abgeschlossen werden,
gilt der Inhalt des Bestätigungsschreibens als vereinbart, sofern der Empfänger
nicht unverzüglich widerspricht. Auf diese Rechtsfolge wird im
Bestätigungsschreiben hingewiesen.
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2. Abnahme des
Rebenpflanzgutes
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Der Käufer ist grundsätzlich zur Abholung
des Rebenpflanzgutes am Ort der Erzeugung verpflichtet. Die Abholung hat innerhalb einer
Woche nach Aufforderung zur Abholung durch den Verkäufer zu erfolgen. 8 Arbeitstage
nach dem vereinbarten Abholtermin, jedoch spätestens mit Abholung, geht die Gefahr
auf den Käufer über. Anders lautende Liefervereinbarungen können nach
Maßgabe von 1.5 vereinbart werden.
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3. Versand
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Wird der Versand abweichend von 2. vereinbart,
bestimmt der Verkäufer die Art und Weise eines Warenversandes sowie die
Verladestelle für die Ware. Der Käufer trägt die Kosten des Versandes. Die
Gefahr geht mit der Absendung ab Verkaufsstelle auf den Käufer über. Verpackung
wird zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen.
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Transportversicherungen werden nur auf
ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Käufers in dem von ihm
gewünschten Umfang abgeschlossen.
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4. Lieferung und Liefertermine
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4.1
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Als Tag der Lieferung gilt der Tag der Absendung
oder Abholung.
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4.2
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Der Käufer ist verpflichtet, Teilleistungen
(gleich Teillieferungen) abzunehmen, es sei denn, dies ist für ihn im Einzelfall
unzumutbar.
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4.3
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Liefert der Verkäufer nicht termin- oder
fristgerecht, so hat der Käufer ihm eine Nachfrist von mindestens 5 Tagen zur
Leistung (gleich Lieferung) zu setzen.
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Für Lieferungen innerhalb der Nachfrist gilt
Ziffer 4.2 entsprechend. Liefert der Verkäufer innerhalb der Nachfrist nicht oder
nicht vertragsgemäß, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten und,
wenn der Verkäufer die Pflichtverletzung zu vertreten hat, Schadensersatz statt der
Leistung verlangen
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4.4
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Hat der Verkäufer trotz einer angemessenen
Fristsetzung zur Nacherfüllung nur eine Teilleistung bewirkt, so gilt hinsichtlich der nicht bewirkten Teilleistung Ziffer 4.3 Satz 3 entsprechend.
Vom ganzen Vertrag zurücktreten und Schadenersatz statt der Leistung verlangen kann
der Käufer jedoch nur dann, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat.
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4.5
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Der Käufer kann nicht vom Vertrag
zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn der
Verkäufer bis zu 5 von Hundert der im Vertrag genannten Menge zuwenig geliefert hat;
insoweit ist eine etwaige Pflichtverletzung des Verkäufers unerheblich.
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4.6
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Die Verpflichtung zur Lieferung von Rebenpflanzgut
ist in jedem Fall auf die Lieferung aus der eigenen Produktion beschränkt
(Vorratsschuld). Reicht das von dem Verkäufer erzeugte Rebenpflanzgut zur
Belieferung aller Besteller nicht aus, ist er berechtigt, durch andere Lieferanten zu
ergänzen oder die Liefermenge anteilig zu kürzen.
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5. Zahlung
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5.1
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Erfüllungsort für Zahlungen ist der
Geschäftssitz des Verkäufers. Bei Abholung des Rebenpflanzgutes gemäß
§ 2 ist der Kaufpreis Zug um Zug gegen Übergabe der Ware sofort fällig.
Wenn nichts anderes vereinbart ist, sind Rechnungen des Verkäufers binnen 14 Tagen
nach Datum der Rechnungsstellung ohne Abzug zu begleichen; anderenfalls gerät der
Käufer ohne Mahnung in Verzug.
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5.2
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Steht der Preis bei Vertragsabschluss noch nicht
fest, ist der Verkäufer zur Bestimmung des Preises berechtigt. Übersteigt der
vom Verkäufer bestimmte Preis den Preis der Vorjahrespreisliste des Verkäufers
um mehr als 10 %, so ist der Käufer zum Rücktritt berechtigt. Die relevante
Vorjahrespreisliste ist dem Käufer auf Verlangen verfügbar zu machen.
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5.3
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Wird dem Verkäufer eine wesentliche
Verschlechterung der Vermögensverhältnisse oder Zahlungsfähigkeit des
Käufers bekannt, so ist der Verkäufer befugt, sämtliche Forderungen aus
der Geschäftsverbindung, einschließlich gestundeter Forderungen und solcher aus
Wechseln, sofort fällig zu stellen und weitere Lieferungen von einer Vorauszahlung
oder der Leistung einer Sicherheit abhängig zu machen. Ist für diese
Vorauszahlung eine Frist gesetzt, so ist der Verkäufer nach fruchtlosem Fristablauf
berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung zu
verlangen.
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5.4
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Zur Annahme von Wechseln ist der Verkäufer nur
bei ausdrücklicher Vereinbarung verpflichtet. Wechsel und Schecks werden in jedem
Fall nur zahlungshalber angenommen, so dass die
Kaufpreisforderung erst mit Leistung des im Wechsel oder Scheck angegebenen Betrages und
nur in dieser Höhe erlischt.
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5.5
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Die Aufrechnung gegenüber Forderungen des
Verkäufers ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten
Gegenforderungen zulässig. Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten durch
den Käufer, die nicht auf dem selben
Vertragsverhältnis beruhen, ist ausgeschlossen.
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6. Beschaffenheitsvereinbarung
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Als vereinbarte Beschaffenheit des Pflanzgutes
gemäß § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB gilt ausschließlich
Folgendes:
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1.
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Das Rebenpflanzgut ist art- und
sortenecht;
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2.
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in Deutschland erzeugtes Rebenpflanzgut
erfüllt die Anforderungen gemäß der Anlage 2 zur Rebenpflanzgutverordnung
vom 21. Januar 1986 in der jeweils gültigen Fassung; in anderen Ländern
erzeugtes Saatgut entspricht den Anforderungen der zugrunde liegenden europäischen
Richtlinie.
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3.
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Als geringst möglicher Schädlingsbefall
im Sinne der Anlage 2 zur Rebpflanzgutverordnung gilt Schädlingsbefall, der nach dem
Stand von Wissenschaft und Technik mit zumutbarem Aufwand zum Zeitpunkt des
Gefahrübergangs nicht erkennbar ist.
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7. Mängelrüge
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7.1
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Der Käufer hat das Rebenpflanzgut
unverzüglich, spätestens innerhalb von 4 Werktagen nach Übergabe zu
untersuchen.
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7.2
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Der Käufer hat offensichtliche Mängel des
Rebenpflanzguts unverzüglich, spätestens innerhalb von 5 Werktagen nach
Übergabe gegenüber dem Verkäufer zu rügen. Nicht offensichtliche
Mängel sind ebenfalls unverzüglich, spätestens innerhalb von 4 Werktagen
nach bekannt werden, gegenüber dem Verkäufer zu rügen. Maßgeblich ist
der Zugang der Rüge beim Verkäufer. Der Verkäufer kann vom Käufer die
Mängelrüge in schriftlicher Form verlangen, dadurch verlängern sich die
Fristen in den Sätzen 1 und 2 um drei Werktage, wobei der Zugang der Rüge beim
Verkäufer maßgeblich ist. Werden die Fristen für die Mängelrüge
nicht eingehalten, sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen, im
nichtkaufmännischen Geschäftsverkehr bei verborgenen Mängeln jedoch nicht
vor Ablauf der durch § 9.3 bestimmten Gewährleistungsfrist.
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7.3
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Der Käufer hat das beanstandete Rebenpflanzgut
sachgemäß aufzubewahren und dem Verkäufer die Möglichkeit zur
sofortigen Besichtigung und Überprüfung einzuräumen.
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8. Musterziehung, Einholung eines
Sachverständigengutachtens
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Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Käufer
und Verkäufer über die Beschaffenheit des Rebenpflanzguts ist die für den
Sitz des Käufers zuständige Offizialberatung mit dem Ziel einer gütlichen
Einigung zu Rate zu ziehen. Wenn hierdurch keine Klärung erfolgt ist, wird ein
für beide Vertragsparteien verbindliches, unparteiisches
Sachverständigen-Gutachten erstellt. Die Benennung des Sachverständigen erfolgt
durch die für den Sitz des Käufers zuständige Landwirtschaftskammer oder
das für den Sitz des Käufers zuständige Regierungspräsidium auf
Antrag einer Partei.
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9. Gewährleistung und Haftung des
Verkäufers
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9.1
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Der Verkäufer ist zum Schadensersatz wegen
Pflichtverletzung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit verpflichtet, es sei
denn, der Verkäufer verletzt Leben, Körper oder Gesundheit des Käufers
oder eine wesentliche Vertragspflicht, die für die Erreichung des Vertragszwecks
unverzichtbar ist.
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9.2
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Bei Sachmängeln, für die der
Verkäufer haftet, leistet er nach seiner Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
Erst wenn die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehlgeschlagen ist, kann der Käufer
mindern oder vom Vertrag zurücktreten und, wenn dem Verkäufer Vorsatz oder
grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, Schadensersatz statt der Lieferung
verlangen. Satz 2 gilt nicht, wenn das Vorliegen des Sachmangels eine wesentliche
Vertragspflichtverletzung darstellt, durch die die Erreichung des
Vertragszwecks unmöglich geworden
ist.
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9.3
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Gewährleistungsansprüche verjähren
vom Zeitpunkt der Übergabe ab innerhalb eines Jahres. Das gleiche gilt für
Pflichtverletzungen des Verkäufers, die keine Sach- oder Rechtsmängel
betreffen, es sei denn, der Verkäufer verletzt Leben, Körper oder Gesundheit
des Käufers oder eine wesentliche Vertragspflicht, die für die Erreichung des
Vertragszwecks unverzichtbar ist.
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10. Schadensminderungspflicht
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Der Käufer muss alle zumutbaren Maßnahmen
treffen, die geeignet sind, den Schaden zu mindern. Hätte sich der Schaden abwenden
oder verringern lassen, wenn der Mangel alsbald nach Erkennbarkeit gerügt worden
wäre, so ist auch dies bei der Bemessung des Schadensersatzes zu
berücksichtigen.
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11. Eigentumsvorbehalte,
Sicherungsübereignung
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11.1
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Sämtliche vom Verkäufer an den
Käufer gelieferte Ware bleibt Eigentum des Verkäufers bis zur Begleichung
sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer
(Vorbehaltsware). Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche der Forderungen
des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen
und anerkannt ist. Dies gilt außerdem für Forderungen aus Schecks und Wechseln,
die im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung begründet worden
sind.
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11.2
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Durch eine etwaige Be- oder Verarbeitung der
Vorbehaltsware und des Aufwuchses gemäß 11.4
erwirbt der Käufer kein Eigentum, da er diese für den Verkäufer vornimmt,
ohne dass für den Verkäufer daraus Verpflichtungen entstehen. Bei
Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen,
nicht dem Verkäufer gehörenden Waren steht dem Verkäufer der dabei
entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der
Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung,
Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Käufer das Alleineigentum an
der neuen Sache, so sind sich Verkäufer und Käufer darüber einig, dass der
Käufer dem Verkäufer im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw.
verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen
Sache einräumt und diese unentgeltlich für den Verkäufer
verwahrt.
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11.3
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Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im
Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsganges weiterveräußern oder
zur Pflanzung verwenden.
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11.4
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Der Aufwuchs (Vermehrungsmaterial oder/und Trauben)
aus dem vom Verkäufer gelieferten Rebenpflanzgut ist mit dessen Trennung von Grund
und Boden dem Verkäufer bis zur vollständigen Tilgung sämtlicher
Forderungen aus der Geschäftsverbindung zur Sicherheit übereignet und wird
vom Käufer unentgeltlich verwahrt.
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11.5
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Sämtliche Forderungen des Käufers aus
einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware sind zum Zeitpunkt des
Vertragsschlusses zur Sicherung sämtlicher Forderungen des Verkäufers aus der
Geschäftsverbindung an den Verkäufer abgetreten. Der Käufer ist
berechtigt, diese Forderungen bis zum Widerruf durch den Verkäufer für dessen
Rechnung einzuziehen.
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Die Befugnis des Verkäufers, die Forderungen
selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Verkäufer verpflichtet sich
jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungs- und
sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.
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11.6
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Der Käufer ist verpflichtet, die
Vorbehaltsware auf seine Kosten angemessen zu versichern, sofern dies üblich ist,
und einen Schadensfall unverzüglich dem Verkäufer mitzuteilen. Insofern sind
Forderungen aus dem Versicherungsvertrag im Voraus an den Verkäufer abgetreten, und
zwar bis zur vollständigen Tilgung sämtlicher Forderungen aus der
Geschäftsverbindung.
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12. Verwendung des
Rebenpflanzguts
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12.1
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Der Käufer verpflichtet sich, das
Rebenpflanzgut nur zur bestimmungsgemäßen Verwendung zu nutzen. Insbesondere
darf der Käufer das Rebenpflanzgut ohne vorherige schriftliche Erlaubnis des
jeweiligen Sortenschutzinhabers bzw. Klonzüchters, deren Erteilung im freien
Ermessen des Sortenschutzinhabers/Klonzüchters steht, nicht zur Erzeugung von
Vermehrungsmaterial verwenden. Hiervon unberührt ist eine züchterische
Bearbeitung des Materials zum Aufbau neuer Klone. Entgegenstehende Bestimmungen des
deutschen Sortenschutzgesetzes und der Europäischen Sortenschutzverordnung bleiben
hiervon unberührt.
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12.2
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Verletzt der Käufer eine Verpflichtung nach
Ziffer 12.1, so hat er auf Verlangen des Verkäufers oder des Sortenschutzinhabers an
den Sortenschutzinhaber eine Vertragsstrafe in Höhe des dreifachen Kaufpreises des
Rebenpflanzgutes zu entrichten. Hiervon unberührt bleibt die Verpflichtung des
Käufers zum weitergehenden Schadensersatz.
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13. Streitigkeiten
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13.1
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Sofern die Parteien des Kaufvertrages Kaufleute
sind, werden alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag nach Wahl
des Anspruchsstellers durch ein Schiedsgericht für Saatgutstreitigkeiten (siehe
beigefügtes Verzeichnis) oder ein ordentliches Gericht entschieden.
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13.2
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Zuständig ist das für den Ort des
Geschäftssitzes des Anspruchsgegners zuständige Schiedsgericht für
Saatgutstreitigkeiten oder ordentliche Gericht, es sei denn, die Parteien vereinbaren
etwas anderes.
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13.3
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Das Schiedsverfahren regelt sich nach der
Verfahrensordnung des zuständigen Schiedsgerichts.
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14. Sonstiges
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Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AVLB
Rebenpflanzgut unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird die Wirksamkeit
der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. An Stelle der unwirksamen oder
undurchführbaren Bestimmung werden die Parteien eine wirksame und durchführbare
Bestimmung vereinbaren, die den wirtschaftlichen Interessen beider Parteien am
nächsten kommt. Das gleiche gilt für den Fall, dass die AVLB-Rebenpflanzgut eine unbeabsichtigte
Lücke aufweisen.
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Verzeichnis der Schiedsgerichte für
Saatgutstreitigkeiten
gemäß § 13.1 AVLB
Reben
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1.
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Schiedsgericht für Saatgutstreitigkeiten bei
der Landwirtschaftskammer Hannover, Johannsenstr. 10, 30159 Hannover
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2.
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Süddeutsches Schiedsgericht für
Saatgutstreitigkeiten, Kerner
Platz 10, 70182 Stuttgart
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3.
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Schiedsgericht für Saatgut- und
Sortenschutzstreitigkeiten bei der Mitteldeutschen Produktenbörse e. V.,
Räcknitzhöhe 35, 01217 Dresden
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